Satzung
Satzung des Autonomen QueerReferat der Technischen Universität Dortmund vom 25.01.2024
Aufgrund § 23 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund vom 13.06.2022 (SdS), hat die Vollversammlung homo-, bisexueller und transidenter Studenten die folgende Satzung beschlossen, zur Kenntnisnahme an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) zugestellt am 27.01.2024, zur Kenntnisnahme dem Studierendenparlament (StuPa) zugestellt am 27.01.2024, in Kraft getreten am 01.02.2024:
I. Abschnitt – Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) Das Autonome QueerReferat der TU Dortmund ist die Interessensvertretung der Gruppe aller sich als queer identifizierenden Studierenden an der Technischen Universität Dortmund (Interessensgruppe), gemäß § 23 Abs. (1) SdS.
(2) Das Autonome QueerReferat der TU Dortmund tritt die Rechtsnachfolge des Male-Ident-Queer Referat (MIQ) an.
(3) Dies ist eine Satzung gemäß § 23 Abs. (4) SdS.
$ 2 Aufgaben
(1) Das Autonome QueerReferat der TU Dortmund vertritt die Interessen der Personen seiner Interessensgruppe gemäß § 1 Abs. (1) und fordert deren Emanzipation, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung sowie gesellschaftliche Akzeptanz und Gleichstellung.
(2) Zur Unterstützung seiner Ziele arbeitet das Autonome QueerReferat der TU Dortmund mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, zusammen; dies sind insbesondere Institutionen der Technischen Universität Dortmund. Zudem fordert es diesen Zielen dienliche Einzelinitiativen.
(3) Das Autonome QueerReferat der TU Dortmund bietet seiner Zielgruppe persönliche und vertrauliche Beratung. Dies geschieht in Form von regelmäßigen Sprechstunden oder individuellen Terminen auf Anfrage.
(4) Das Autonome QueerReferat der TU Dortmund bietet in der Vorlesungszeit Veranstaltungen an, die der Information, dem fachlichen und persönlichen Austausch sowie der Vernetzung von Studierenden innerhalb der Interessensgruppe sowie mit allen anderen Interessierten und Unterstützenden dienen.
(5) Das Autonome QueerReferat der TU Dortmund versteht seine Digital- und Präsenzangebote als Schutzraum für seine Interessensgruppe.
§ 3 Rechte und Pflichten der Interessensgruppe
(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft haben das Recht an Veranstaltungen des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund teilzunehmen. Die Aufrechterhaltung des Schutzraums gemäß § 2 Abs. (5) darf dadurch nicht gefährdet werden.
(2) Jede Person der Interessensgruppe des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund hat das aktive und passive Wahlrecht zum:r Referent:in des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund.
§ 4 Organe des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund
Organe des Autonomen Queerreferat der TU Dortmund sind
- die Vollversammlung der Interessensgruppe (VV)
- die Referent:innen (Geschäftsführung)
- der Referatsrat
II. Abschnitt – Die Organe des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund
1. Die Vollversammlung der Interessensgruppe (VV)
§ 5 Mitglieder der VV, Teilnahme und Ort
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der VV sind die anwesenden, der Interessensgruppe des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund zugehörigen Personen.
(2) Alle weiteren anwesenden Personen sind Gäste.
(3) Die VV ist vorzugsweise in Präsenz in den Räumlichkeiten der Technischen Universität Dortmund durchzuführen.
(4) Die Durchführung der VV ist auch mit den Mitteln der Telekommunikation zulässig, etwa in Form einer Videokonferenz. An der Konferenz teilnehmende Personen gelten als anwesend.
§ 6 Aufgaben der VV
(1) Die VV ist das oberste beschlussfassende Organ des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund. Sie bringt den Willen seiner Interessensgruppe zum Ausdruck.
(2) Sie hat folgende Aufgaben:
- Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Autonomen QueerReferatder TU Dortmund zu beschließen,
- In grundsätzlichen Angelegenheiten des Autonomen QueerReferatder TU Dortmund zu entscheiden,
- Die Referent:innen des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund zu wählen,
- Über die Entlastung der Referent:innen zu entscheiden.
§ 7 Turnus und Öffentlichkeit
(1) Die VV tagt mindestens einmal im Semester.
(2) Die VV tagt in der Vorlesungszeit, nicht jedoch sonn- und feiertags.
(3) Die VV tagt in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aufgrund eines entsprechend begründeten Antrags mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Gegenstande ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für die Tagesordnungspunkte gemäß § 9 Abs. (1) sowie die Wahl, Nachwahl, oder Entlastung von Referent:innen.
§ 8 Einberufung
(1) Die VV wird vom Referatsrat einberufen.
(2) Die VV wird einberufen:
- Auf Beschluss des Referatsrats.
- Auf Beschluss einer VV.
- Auf Antrag von mindestens acht (8) Personen der Interessensgruppe des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte.
- Auf Beschluss des Studierendenparlaments der Technischen Universität Dortmund unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte.
(3) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der VV.
(4) Die Einberufung erfolgt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung über hochschulöffentlich zugängliche Aushänge und digitale Kanäle.
§ 9 Tagesordnung
1) Die vorläufige Tagesordnung enthalt immer die folgenden Punkte:
- Eröffnung und Begrüßung
- Bestimmung der Versammlungsleitung
- Bestimmung der Protokollführung
- Beschluss der endgültigen Tagesordnung
- Rechenschaftsbericht über die Finanzen und Tätigkeiten
(2) Wurde die VV gemäß § 8 Abs. (2) Punkt 3 oder 4 einberufen, so enthalt sie auch die beantragten Tagesordnungspunkte.
(3) Der letzte Tagesordnungspunkt ist „Sonstiges”.
(4) Auf einer VV, in der die turnusmäßige Neuwahl der Referent:innen gemäß § 25 stattfindet, enthält die Tagesordnung auch die Tagesordnungspunkte „Entlastung der Referent:innen” sowie „Wahl der Referent:innen”.
(5) Auf einer VV, in der gemäß § 28 eine Nachwahl stattfindet, enthält die Tagesordnung auch den Tagesordnungspunkt „Nachwahl der Referent:innen“.
(6) Vorläufige Tagesordnungspunkte nach Abs. (1) bis (5) können nicht von der Tagesordnung gestrichen werden.
§ 10 Versammlungsleitung, Ablauf und Protokoll
(1) Die VV bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine Versammlungsleitung sowie eine Protokollführung. Diese müssen keine Mitglieder der Interessensgruppe des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund sein. Im Anschluss wird die Beschlussfähigkeit nach § 11 Abs. (1) durch die Versammlungsleitung festgestellt. Es können weitere Tagesordnungspunkte beantragt werden, die Aufnahme ist gemäß § 11 Abs. (2) zu beschließen. Anschließend wird die endgültige Tagesordnung beschlossen.
(2) Der Ablauf der VV richtet sich nach der beschlossenen Tagesordnung.
(3) Über die Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll müssen mindestens Datum, Tagesordnung, der Name der Protokollführung und der Versammlungsleitung, der anwesenden Referent:innen sowie alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut vermerkt sein. Wahl und Entlastung von Referent:innen müssen im Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll ist von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben und dem AStA zur Kenntnisnahme zuzustellen.
§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfindung der VV
(1) Für die Beschlussfähigkeit der VV bedarf es mindestens acht (8) stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 5.
(2) Beschlusse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung der Satzung gemäß § 33.
(3) Referent:innenwahlen erfolgen immer geheim. Abstimmungen erfolgen öffentlich, auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds geheim. Letzteres gilt nicht für Abstimmungen über die Tagesordnung oder über den Ablauf der Vollversammlung.
2.Die Referent:innen
§ 12 Anzahl derReferent:innen
(1) Das Autonome QueerReferat der TU Dortmund hat drei (3) Referent:innenstellen, von denen mindestens eine besetzt sein muss.
(2) Kommt es dazu, dass keine Referent:innen mehr im Amt sind und keine bereits einberufene VV bevorsteht, so darf abweichend von § 8 Abs. (1) eine VV durch das Studierendenparlament oder den AStA einberufen werden.
§ 13 Aufgaben der Referent*innen
(1) Die Referent:innen nehmen die Aufgaben des Referats nach § 2 wahr.
(2) Alle Referent:innen vertreten das Referat gegenüber Dritten. Auf Beschluss des Referatsrats kann die Vertretung für eine Aufgabe an ein oder mehrere Beiratsmitglieder übertragen werden.
(3) Die Referent:innen nehmen an den Vollversammlungen sowie an den Referatsratssitzungen teil.
(4) Die Referent:innen führen die Geschäfte des Referats.
(5) Die Referent:innen haben die Beschlüsse des Referatsrats und der Vollversammlung umzusetzen.
§ 14 Amtszeit
(1) Die reguläre Amtszeit der Referent:innen endet mit der satzungsgemäßen, regulären Neuwahl der Referent:innen gemäß § 25.
(2) Werden bei dieser Neuwahl keine Referent:innen gewählt, so führen die bisherigen Referent:innen ihre Ämter gemäß § 27 Abs. (8) weiter fort.
(3) Die Amtszeit der Referent:innen endet automatisch mit der Exmatrikulation. In diesem Fall ist die Fortführung des Amts ausgeschlossen.
§ 15 Rücktritt
(1) Jede:r Referent:in kann jederzeit zurücktreten. In diesem Fall endet die Amtszeit unverzüglich.
(2) Der Rücktritt ist der Geschäftsführung des AStAs unter Angabe des Rücktrittsdatums formlos schriftlich anzuzeigen. Mitreferent:innen sind darüber zu informieren.
§ 16 Personalmittel
(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Autonome Referate wird im Haushalt der Studierendenschaft festgelegt.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird gleichmäßig auf alle amtierenden Referent:innen aufgeteilt. Hiervon kann mit einstimmigem Beschluss des Referatsrats abgewichen werden.
3. Der Referatsrat
§ 17 Definition
Der Referatsrat ist das ausführende Organ des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund.
§ 18 Zusammensetzung
(1) Mitglieder des Referatsrats sind:
- DieReferent:innen
- Die Mitglieder des Beirats gemäß § 20
§ 19 Referatsratssitzung
(1) Die Referatsratssitzung dient der inhaltlichen und organisatorischen Absprache zwischen den Referatsratsmitgliedern sowie der Beschlussfassung. Dies beinhaltet insbesondere die Organisation des Tagesgeschäfts und der Veranstaltungen.
(2) In der Vorlesungszeit finden regelmäßig Referatsratssitzungen statt. Über Zeit und Ort sind alle Referatsratsmitglieder zu informieren.
(3) Im Anschluss an jede VV, auf der mindestens ein:e Referent:in gewählt wurde, treten die Referent:innen zusammen und beschließen einstimmig den Termin der nächsten Referatsratssitzung.
(4) Die Durchführung von Referatsratssitzungen ist auch mit den Mitteln der Telekommunikation zulässig, etwa in Form einer Telefon- oder Videokonferenz. An der Konferenz teilnehmende Personen gelten als anwesend.
§ 20 Der Beirat
(1) Beiratsmitglied kann jede Person mit formlosem Antrag beim Referatsrat werden.
(2) Über den Antrag entscheidet der Referatsrat per Beschluss.
(3) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit der Referent:innen gemäß § 14.
(4) Beiratsmitglieder können jederzeit mit einer formlosen, beim Referatsrat einzureichenden Austrittserklärung in Textform zurücktreten.
(5) Beiratsmitglieder können aufgrund von Inaktivität oder schädlichen Aktivitäten, die gegen Beschlüsse der VV bzw. des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund oder die Satzung des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund verstoßen, per Beschluss des Referatsrats entlassen werden. Die Amtszeit endet, sofern nicht anderweitig angegeben, mit Beschlussdatum.
§ 21 Aufgaben der Beiratsmitglieder
(1) Die Beiratsmitglieder sind dazu angehalten, aktiv an den Sitzungen des Referatsrats teilzunehmen und sich mit eigenen Themen und Beschlussvorlagen einzubringen. Sie beteiligen sich an der Planung und der Durchführung von Veranstaltungen des Referats. Die Beiratstätigkeit dient insbesondere dazu, sich auf eine etwaige Kandidatur als Referent:in vorzubereiten.
(2) Die Beiratsmitglieder sind dazu berechtigt, auf Beschluss des Referatsrats eigenständig genau definierte Aufgabengebiete innerhalb des Referates auszuüben.
(3) Die Beiratsmitglieder können innerhalb ihrer Aufgabengebiete frei über ihre Arbeitsvorgänge entscheiden, sofern diese nicht gegen Beschlüsse der VV bzw. des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund oder die Satzung des Autonomen QueerReferat der TU Dortmund verstoßen.
(4) Die Ratsmitglieder legen den Referent:innen auf Anfrage Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ab.
§ 22 Beschlussfähigkeit und Beschlussfindung des Referatsrats
(1) Stimmberechtigt bei Beschlussfassung sind die amtierenden Referent:innen.
(2) Der Referatsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Referent:innen anwesend ist.
(3) Der Referatsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der amtierenden Referent:innen. Vor Beschlussfassung ist den Beiratsmitglieder Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Finanzwirksame Beschlüsse und Beschlüsse zur Vertretung des Referats durch Beiratsmitglieder gemäß § 13 Abs. (2) sind im Wortlaut und mit Beschlussdatum zu dokumentieren.
(5) Außerhalb von Referatsratssitzungen kann der Referatsrat Beschlüsse durch ein ausreichend dokumentiertes elektronisches Verfahren fassen, sofern mindestens die Hälfte der amtierenden Referent:innen daran teilnimmt. Allen Referent:innen muss die Möglichkeit zur Teilnahme an der Abstimmung eingeräumt werden.
§ 23 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Referatsrats sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(2) Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Referatsrat im Einzelfall.
(3) Für alle an den Sitzungen teilnehmenden Personen gilt Verschwiegenheit gemäß § 45 Abs.4 SdS.
III. Abschnitt – Wahlen
§ 24 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Das Wahlrecht regelt § 3 Abs. (2).
(2) Zum:Zur Referent:in kann jedes anwesende, gemäß § 5 stimmberechtigte Mitglied der VV gewählt werden.
(3) Ist einer kandierenden Person die Anwesenheit nicht möglich, so kann diese in Abwesenheit kandidieren. Dafür ist eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt erforderlich, die vor der Wahl von der Sitzungsleitung verlesen wird:
- Erklärung der Zugehörigkeit zur Interessensgruppe gemäß § 1 Abs. (1) und Nachweis der ordentlichen Immatrikulation
- Erklärung der Kandidatur zum:zur Referent:in.
- Optional eine persönliche Vorstellung bzw. Begründung der Kandidatur
- Erklärung der Annahme der Wahl im Erfolgsfall
§ 25 Turnus regelmäßiger Wahlen
Einmal jährlich findet zwei (2) bis vier (4) Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters auf einer satzungsgemäß einberufenen VV die reguläre Neuwahl der Referent:innen statt. Dabei sind alle Referent:innenstellen neu zu besetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 26 Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum
(1) Die Abwahl eines:r Referent:in kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum auf einer VV erfolgen.
(2) Die Abwahl muss spätestens sieben (7) Tage vor der VV unter Nennung des abzuwählende:n Referent:in und der Gegenkandidatur schriftlich beim Referatsrat beantragt werden. Der Tagesordnung ist der Punkt „Abwahl“ hinzuzufügen.
(3) Vor der Abstimmung ist die Möglichkeit zu Stellungnahmen und Befragungen einzuräumen.
(4) Der:die Gegenkandidat:in ist mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Damit endet die Amtszeit der:s abgewählten Referent:in.
(5) Die Amtszeit des neue:n Referent:in endet mit der regulären Neuwahl der Referent:innen gemäß § 25.
§ 27 Wahlverfahren
(1) Die Anzahl der zu besetzenden Stellen ergibt sich aus dem Anlass der Wahl, also Neuwahl gemäß § 25, Wiederholung der Neuwahl gemäß Abs. (8) oder Nachwahl gemäß § 28. Aufgrund fehlender Kandidaturen oder im Wahlverfahren nicht erreichter Mehrheiten können auch weniger Stellen besetzt werden.
(2) Den Ablauf der Wahl der Referent:innen des QueerReferat der TU Dortmund regelt § 44 Abs. (2) SdS.
(3) Für jede Kandidatur gibt es die Optionen Ja, Nein und Enthaltung. Alle stimmberechtigten Mitglieder dürfen pro Wahlgang maximal so viele Ja-Stimmen abgeben, wie Stellen zu besetzen sind. Stimmhäufung (Kumulation) ist nicht möglich.
(4) Gewählt wird mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen, bis die Anzahl der zu besetzenden Stellen erreicht ist.
(5) Kandidierende, die in einem Wahlgang bereits eindeutig gewählt wurden oder durch mehr Nein- als Ja-Stimmen eindeutig nicht gewählt wurden, nehmen an folgenden Wahlgängen nicht teil.
(6) Sind noch Stellen unbesetzt oder durch Stimmgleichheit nicht eindeutig zu besetzen, so folgt mit den verbleibenden Kandidaturen der zweite und bei Bedarf der dritte Wahlgang.
(7) Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Wahl; Abs. (4) Satz 2 gilt weiterhin. Sind Stellen durch Stimmgleichheit nicht eindeutig zu besetzen, ist jeweils die kandidierende Person mit weniger Nein-Stimmen gewählt. Nach dem dritten Wahlgang verbleibende Uneindeutigkeiten werden per Los entschieden.
(8) Werden im Rahmen der regulären Neuwahl gemäß § 25 oder ihrer Wiederholung keine Referent:innen gewählt oder gibt es keine Kandidatur, so führen die bisherigen Referent:innen ihr Amt zunächst weiter fort. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist eine neue VV einzuberufen, auf der die Neuwahl wiederholt wird. Die Tagesordnung enthält den nicht streichbaren Tagesordnungspunkt „Wahl der Referent:innen”. Auf dieser VV sind alle Stellen neu zu besetzen.
(9) Im Rahmen einer per Telekommunikation stattfindenden VV sind den Wahlen vergleichbar sichere elektronische Wahlverfahren gleichgestellt, sofern die satzungsgemäßen Bestimmungen eingehalten werden.
§ 28 Nachwahlen
(1) Nachwahlen finden auf jeder VV statt, zu deren Zeitpunkt nicht alle Referent:innenstellen besetzt sind.
(2) Bei einer Nachwahl werden ausschließlich die nicht besetzten Stellen gewählt.
(3) Soll eine Nachwahl auf einer VV stattfinden, auf der laut § 25 regulär neu gewählt wird, oder auf der eine solche Neuwahl gemäß § 27 Abs. (8) wiederholt wird, so entfällt die Nachwahl.
(4) Nach erfolgreicher Nachwahl beraten die Referent:innen zeitnah über die Besetzung des Beirats.
(5) Die Amtszeit der nachgewählten Referent:innen endet mit der regulären Neuwahl der Referent:innen gemäß § 25.
IV. Abschnitt – Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 29 Finanzvorschriften
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des QueerReferat der TU Dortmund richtet sich nach
- der Haushalts- und Wirtschaftsführungsverordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO)
- der Finanzrichtlinie der verfassten Studierendenschaft der TU Dortmund (FinR)
§ 30 Haushaltsplan
(1) Der Referatsrat erstellt einen Haushaltsplan gemäß der FinR.
(2) Der Referatsrat benennt mittels Beschluss eine:n für den Haushalt zuständige:n Referen:in. Der Beschluss ist dem AStA mitzuteilen der Finanzrichtlinie der verfassten Studierendenschaft der TU Dortmund (FinR)
§ 31 Bewirtschaftung der Mittel
(1) Der Referatsrat bewirtschaftet eigenverantwortlich die dem QueerReferat der TU Dortmund im Haushalt der Studierendenschaft zugewiesenen Mittel gemäß eines vom Referatsrat aufgestellten Referat-Haushaltsplans.
(2) Ausgaben über 50€ bedürfen eines Beschlusses des Referatsrats.
V. Abschnitt – Übergangs– und Schlussbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung muss von einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigen Mitglieder einer VV angenommen werden.
(2) Diese Satzung tritt nach Annahme in Kraft, sobald sie zur Kenntnisnahme an das Studierendenparlament sowie den AStA übersendet wurde.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Male-Ident-Queer Referat vom 19.01.2023 außer Kraft.
§ 33 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung dieser Satzung muss im Wortlaut ausformuliert und in direkter Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung vorliegen.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder einer VV.
(3) Satzungsänderungen treten mit Übersendung zur Kenntnisnahme an das Studierendenparlament sowie den AStA in Kraft.
§ 34 Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Inkrafttreten einer neuen Satzung, die auf einer VV mit satzungs- ändernder Mehrheit gemäß § 33 Abs. (2) beschlossen wurde, außer Kraft.